I-10 W 53/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-31, I-10 W 53/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-31, I-10 W 53/07
I-10 W 53/07Obergericht31.05.2007
Regest
§ 15 Abs. 1 Satz 5 SpruchG Auch im Falle der Antragsrücknahme ist die volle Gebühr zu erheben. Ein Rückgriff auf § 130 Abs. 2 KostO kommt nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 53/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-31
Aktenzeichen: I-10 W 53/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0531.I10W53.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 15 Abs. 1 Satz 5 SpruchG
Auch im Falle der Antragsrücknahme ist die volle Gebühr zu erheben. Ein Rückgriff auf § 130 Abs. 2 KostO kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Vorsit-zenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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