I-2 U 87/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-19, I-2 U 87/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-19, I-2 U 87/05
I-2 U 87/05Obergericht19.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 87/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-19
Aktenzeichen: I-2 U 87/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0419.I2U87.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2006
verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu
Ziffer I. 1 Abs. 4 die Worte „wobei die Vorrichtung die Nabe ei-
nes chirurgischen Instrumentes aufweist“ durch die Worte „wo-
bei der Körper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes aus-
gestaltet ist“ ersetzt werden.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszu-
ges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.000.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 €
festgesetzt.
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