Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-18, II-4 UF 53/07

II-4 UF 53/07Obergericht18.04.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 53/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-18

Aktenzeichen: II-4 UF 53/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0418.II4UF53.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen, weil er diese in der (entsprechend seinem Antrag vom 2.4.2007, die Frist stillschweigend bis 10.4.2007 zu verlängern) in der ausdrücklich bis 10.4.2007 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet hat (§§ 621e Abs. 1/621Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 2 ZPO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG).

Die Beschwerdebegründung ist erst am 13.4.2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Unerheblich ist, dass die Verlängeungsverfügung ihm nach seinen Angaben erst am 12.4.2007 zugegangen sein soll (obwohl ausweis-lich der Akten schon am 5.4.2007 herausgegangen). Im Hinblick auf seinen eigenen Verlängerungsantrag durfte er jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass ihm eine über den 10.4.2007 hinausgehende Begründungsfrist einge-räumt würde.

Beschwerdewert: 6.000 €

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