I-18 U 97/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-04, I-18 U 97/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-04, I-18 U 97/02
I-18 U 97/02Obergericht04.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 97/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-04
Aktenzeichen: I-18 U 97/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0404.I18U97.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2002
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/01) teilweise abgeän-
dert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US $
abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000,- DM nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16. November 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisions-
verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte
zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrages leistet.
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