I-17 U 39/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-09, I-17 U 39/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-09, I-17 U 39/06
I-17 U 39/06Obergericht09.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 39/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-09
Aktenzeichen: I-17 U 39/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0209.I17U39.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld insoweit abgeändert, als die Be-klagte zur Zahlung an den Kläger B. verurteilt wurde. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten ers-ter Instanz hat der Kläger 98 % zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten entfallen auf das Verfahren 17 U 256/06. Der Kläger hat seine eigenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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