I-17 U 257/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-09, I-17 U 257/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-09, I-17 U 257/06
I-17 U 257/06Obergericht09.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 257/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-09
Aktenzeichen: I-17 U 257/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0209.I17U257.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen, wobei der Tenor der Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,91 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 12.01.2000 bis zum 13.06.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäi-schen Zentralbank seit dem 14.06.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz hat die Beklagte 5/64 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten aller Kläger erster Instanz hat die Beklagte die auf den Kläger B. entfallenden Kosten ( 5/64 ) zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten entfallen zu 38/64 auf das Verfahren 17 U 40/06 und zu 21/64 auf das Verfahren 17 U 258/06. Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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