Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-25, I-8 U 150/05

I-8 U 150/05Obergericht25.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 150/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-25

Aktenzeichen: I-8 U 150/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0125.I8U150.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. November 2005 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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