I-16 U 3/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-12, I-16 U 3/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-12, I-16 U 3/05
I-16 U 3/05Obergericht12.01.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 3/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-12
Aktenzeichen: I-16 U 3/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0112.I16U3.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2004 ver-kündete Schlussurteil der Zivilkammer 2a des Landgerichts Düs-seldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 3) an die Klägerin 673.075,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind von den Parteien wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-schuldner zu 4/9, der Beklagte zu 3) allein zu weiteren 2/9 und im Übrigen die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin zu 1/3 auferlegt und sind im Übrigen von der Beklagten zu 1) selbst zu tragen. Die außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin aufer-legt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat dieser selbst zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von ihr selbst zu 2/3 und von der Beklagten zu 1) zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 2) werden in vollem Umfang der Klägerin auferlegt. Im Übri-gen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter-liegenden Kreditinstituts erbracht werden.
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