III-3 Ws 574/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-05, III-3 Ws 574/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-05, III-3 Ws 574/06
III-3 Ws 574/06Obergericht05.01.2007
Regest
Leitsatz JVEG §§ 4 Abs. 7 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 2 1. Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern. 2. Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht bean-spruchen. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 5. Januar 2007, III-3 Ws 574/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 574/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-05
Aktenzeichen: III-3 Ws 574/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0105.III3WS574.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
JVEG §§ 4 Abs. 7 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 2
- Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen
erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern.
- Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine
Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht bean-spruchen.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 5. Januar 2007, III-3 Ws 574/06
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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