IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-19, IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-19, IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III
IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 IIIObergericht19.12.2006
Regest
Leitsatz OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklä-rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 19. Dezember 2006, IV - 2 Ss (OWi) 180/08 - (OWi) 92/06 III
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-19
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1219.IV2SS.OWI180.06OW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2
Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklä-rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner
Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 19. Dezember 2006, IV - 2 Ss (OWi) 180/08 - (OWi) 92/06 III
Tenor
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe-gründet verworfen.
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