VII-Verg 43/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-18, VII-Verg 43/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-18, VII-Verg 43/06
VII-Verg 43/06Obergericht18.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 43/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-18
Aktenzeichen: VII-Verg 43/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1218.VII.VERG43.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden die Kostenaussprüche zu Ziffer 2 und 3 des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. August 2006, VK-30/2006-L, aufgehoben.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Nachprüfungs-verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beigeladene haben ihre Auslagen jeweils selbst zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festge-setzt.
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