II-7 UF 154/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-18, II-7 UF 154/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-18, II-7 UF 154/06
II-7 UF 154/06Obergericht18.12.2006
Regest
Die Änderung der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 2006, AZ: XII ZR 30/04) zur Eheprägung von nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindern führt dazu, dass auch auf außergewöhnlichen Einkommensentwicklungen infolge Karrieresprungs beruhende Einkünfte der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 154/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-18
Aktenzeichen: II-7 UF 154/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1218.II7UF154.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die Änderung der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15. März 2006, AZ: XII ZR 30/04) zur Eheprägung von nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindern führt dazu, dass auch auf außergewöhnlichen Einkommensentwicklungen infolge Karrieresprungs beruhende Einkünfte der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen Abschnitt I. 2 (Nachscheidungsunterhalt) des Tenors des Schlussurteils des Amtsgerichts Moers vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.
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