Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-29, I-10 W 57/06

I-10 W 57/06Obergericht29.08.2006

Regest

§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 57/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-29

Aktenzeichen: I-10 W 57/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0829.I10W57.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG

Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18.05.2006 gegen den Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20.4.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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