I-21 U 143/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-15, I-21 U 143/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-15, I-21 U 143/05
I-21 U 143/05Obergericht15.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 143/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-15
Aktenzeichen: I-21 U 143/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0815.I21U143.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2005 - 21 O 162/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2005 - 21 O 162/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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