II-10 WF 11/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-01, II-10 WF 11/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-01, II-10 WF 11/06
II-10 WF 11/06Obergericht01.08.2006
Regest
RVG VV-Nr. 2200 a.F., seit 01.07.2006 RVG VV-Nr. 2100 1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. kann auch dann anfallen, wenn die Prü-fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch den bisherigen Prozessbe-vollmächtigten erfolgt. 2. Der Urkundsbeamte ist an den Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskos-tenhilfebewilligung und Beiordnung gebunden. Seine Prüfungskompetenz er-streckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Ge-richt zu Recht erfolgt sind
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 11/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-01
Aktenzeichen: II-10 WF 11/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0801.II10WF11.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG VV-Nr. 2200 a.F., seit 01.07.2006 RVG VV-Nr. 2100
Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. kann auch dann anfallen, wenn die Prü-fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch den bisherigen Prozessbe-vollmächtigten erfolgt.
Der Urkundsbeamte ist an den Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskos-tenhilfebewilligung und Beiordnung gebunden. Seine Prüfungskompetenz er-streckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Ge-richt zu Recht erfolgt sind
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 20.03.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen – Familiengericht - vom 15.03.2006 wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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