VII-Verg 89/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-24, VII-Verg 89/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-24, VII-Verg 89/05
VII-Verg 89/05Obergericht24.07.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 89/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-24
Aktenzeichen: VII-Verg 89/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0724.VII.VERG89.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. November 2005, VK 3-194/04, aufgehoben:
Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 339,08 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 157,08 € festgesetzt.
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