Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-19, VII-Verg 27/06

VII-Verg 27/06Obergericht19.07.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 27/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-19

Aktenzeichen: VII-Verg 27/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0719.VII.VERG27.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Mai 2006 (VK – 15/2006 – L) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verhandlungsverfahren zur Beschaffung eines Hard- und Softwaresystems zur mobilen Da-tenerfassung für die Verkehrsüberwachung und den Ordnungs-dienst (OSD) von der Aufforderung zur Angebotsabgabe und Über-sendung der Verdingungsunterlagen (nebst Leistungsbeschreibung, Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sowie ggf. Unterkriterien und deren Gewichtung) an neu zu beginnen.

  1. Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer haben die An-tragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu tragen. Die der Antragstellerin im Verfahren der Vergabekammer entstan-denen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin und der Beige-ladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren der Ver-gabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB werden der Antragsgegne-rin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.

  1. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro

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