Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-06, II-7 WF 92/06

II-7 WF 92/06Obergericht06.07.2006

Regest

- Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. - eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt. - zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 92/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-06

Aktenzeichen: II-7 WF 92/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0706.II7WF92.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 127 Abs. 2, 3; 121 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  • Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist.

  • eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt.

  • zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.04.2006 wird

als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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