II-7 WF 92/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-06, II-7 WF 92/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-06, II-7 WF 92/06
II-7 WF 92/06Obergericht06.07.2006
Regest
- Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. - eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt. - zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 92/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-06
Aktenzeichen: II-7 WF 92/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0706.II7WF92.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 127 Abs. 2, 3; 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
-
Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist.
-
eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt.
-
zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.04.2006 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.