VI-Kart 9/00 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-14, VI-Kart 9/00 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-14, VI-Kart 9/00 (V)
VI-Kart 9/00 (V)Obergericht14.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 9/00 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-14
Aktenzeichen: VI-Kart 9/00 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0614.VI.KART9.00V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 21. Juni 2000 (B 10-21210-U-25/00) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwer-de- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen so-wie dem Bundeskartellamt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen beider Instanzen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.121.861,30 € festgesetzt.
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