VII-Verg 79/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-29, VII-Verg 79/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-29, VII-Verg 79/04
VII-Verg 79/04Obergericht29.05.2006
Regest
1. Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04). 2. Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen. OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 79/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-29
Aktenzeichen: VII-Verg 79/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0529.VII.VERG79.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
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Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzu-rechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, Verga-beR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04).
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Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auf-traggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftrag-geber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschl. v. 29.5.2006 – VII-Verg 79/04 (rechtskräftig)
Tenor
Die Erinnerungen der Antragstellerin gegen die Kostenfestset-zungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2006, 30. Januar 2006 und 14. Februar 2006 sowie die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei. Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
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