I-18 U 12/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-10, I-18 U 12/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-10, I-18 U 12/06
I-18 U 12/06Obergericht10.05.2006
Regest
1. Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt. 2. Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 12/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-10
Aktenzeichen: I-18 U 12/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0510.I18U12.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: StREG § 7, BRAGO § 83 Abs. 3
Leitsätze
Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt.
Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 150/05) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land 62 % und der Kläger 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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