Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-06, I-6 U 128/04

I-6 U 128/04Obergericht06.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 128/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-06

Aktenzeichen: I-6 U 128/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0406.I6U128.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. April 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zum 10. Oktober 2005 in Höhe der Hauptforderung von 658.863,16 € sowie des Zinsan-spruches für die Zeit vom 4. Juni 1992 bis einschließlich 11. Februar 2001 (also in Höhe von 396.136,84 €) erledigt ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 51 % der Ge-richtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 3. und 4. zu tragen; der ehemaligen Be-klagten zu 1. und dem Beklagten werden ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten auferlegt, außerdem haben sie 49 % der Gerichtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 92 % und dem Be-klagten zu 8 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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