I-1 W 62/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-05, I-1 W 62/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-05, I-1 W 62/03
I-1 W 62/03Obergericht05.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 W 62/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-05
Aktenzeichen: I-1 W 62/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0405.I1W62.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Krefeld vom 14. April 2003 hinsichtlich des Eingangssatzes des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Septem-ber 2002 sind von den Beklagten an Kosten 3.891,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. Oktober 2002 an den Kläger zu erstatten.“
Im Übrigen verbleibt es bei dem Tenor der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
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