I-10 W 4+5/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-10 W 4+5/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-10 W 4+5/06
I-10 W 4+5/06Obergericht30.03.2006
Regest
JVEG §§ 4 Abs. 3 + 8, 9 Abs. 1 Satz 1 + 3 Zur Bestimmung der Vergütung eines Sachverständigen, dessen Leistungen (hier: u.a. kriminaltechnische Untersuchung eines Schlosszylinders auf Ein-bruchspuren) nicht in einer bestimmten Honorargruppe genannt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 4+5/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-30
Aktenzeichen: I-10 W 4+5/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0330.I10W4.5.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
JVEG §§ 4 Abs. 3 + 8, 9 Abs. 1 Satz 1 + 3
Zur Bestimmung der Vergütung eines Sachverständigen, dessen Leistungen (hier: u.a. kriminaltechnische Untersuchung eines Schlosszylinders auf Ein-bruchspuren) nicht in einer bestimmten Honorargruppe genannt sind.
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers werden
der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Kleve vom 14.11.2005 (Bl. 303 ff GA) teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
die Vergütung des Sachverständigen G. für seinen mit Rechnung vom 15.07.2005 liquidierten Aufwand (Bl. 248 GA) wird auf EUR 1.231,46 festge-setzt,
der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Kleve vom 09.12.2005 (Bl. 333 ff GA) teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
die Vergütung des Sachverständigen G. für seinen mit Rechnung vom 14.09.2005 liquidierten Aufwand (Bl. 277 GA) wird auf EUR 808,80 festge-setzt.
Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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