VII-Verg 77/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-29, VII-Verg 77/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-29, VII-Verg 77/05
VII-Verg 77/05Obergericht29.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 77/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-29
Aktenzeichen: VII-Verg 77/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0329.VII.VERG77.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-säumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005, VK 19/05, gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen zu 1 wird – unter Zurück-weisung des Rechtsmittels der Antragstellerin - der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005,
VK 19/05, aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Be-schwerdeverfahrens – einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - sowie die der Antrags-gegnerin und den Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen Auf-wendungen und außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tra-gen. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen und außerge-richtlichen Kosten nicht statt.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu 16.000 €.
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