VI-Kart 3/05 (OWi)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-27, VI-Kart 3/05 (OWi)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-27, VI-Kart 3/05 (OWi)
VI-Kart 3/05 (OWi)Obergericht27.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/05 (OWi) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-27
Aktenzeichen: VI-Kart 3/05 (OWi)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0327.VI.KART3.05OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Gegen den Betroffenen K. wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines gemäß § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 unwirksamen Vertrages hin-weggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße in Höhe von ... € festgesetzt.
II. Gegen die Betroffenen zu 2. bis 10. werden wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 unwirksamen Vertrages (Betroffene zu 2., 5., 6., und 8. bis 10.) und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98 (Betroffene zu 2. bis 10.) folgende Geldbußen fest-gesetzt:
gegen den Betroffenen zu 2. A. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 3. K. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 4. B. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 5. K. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 6. S. in Höhe von ... € wegen des B. Kartells und ... € wegen des O. Kartells,
gegen den Betroffenen zu 7. S. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 8. H. in Höhe von ... € wegen des H. Kartells und ... € wegen des Kartells in den nördlichen neuen Bundesländern,
gegen den Betroffenen zu 9. S. in Höhe von ... € und
gegen den Betroffenen zu 10. S. in Höhe von ... €.
III. Gegen die S. & S. GmbH & Co. KG (Nebenbetroffene zu 1.) werden we-gen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Ver-bindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 und § 38 Abs. 1 Nr.1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98, begangen durch die Be-troffenen zu 1. bis 10., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1. trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
a) wegen des Kartells in N.-W. in Höhe von ... €,
b) wegen des Kartells im S. in Höhe von ... €,
c) wegen des Kartells in H. in Höhe von ... €,
d) wegen des Kartells in O. in Höhe von ... €,
e) wegen des Kartells in N. in Höhe von ... €,
f) wegen des Kartells in H. in Höhe von ... €,
g) wegen des Kartells in B. in Höhe von ... €,
h) wegen des Kartells in den nördlichen neuen Bundesländern in Höhe von ... € und
i) wegen des Kartells in den südlichen neuen Bundesländern in Höhe von ... €,
- das sind insgesamt ... € -.
IV. Gegen die S. D. GmbH & Co. KG (Nebenbetroffene zu 2.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Ver-bindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 und § 38 Abs. 1 Nr.1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98, begangen durch ihren Geschäftsführer A., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Ne-benbetroffene zu 2. trafen, wegen des Kartells in B. eine Geldbuße in Höhe von ... € festgesetzt.
V. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfah-rens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 1 GWB i.d.F. v. 20.02.90, §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 1 GWB i.d.F. v. 26.08.98, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie § 130 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 OWiG.
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