II-8 WF 3/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-08, II-8 WF 3/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-08, II-8 WF 3/06
II-8 WF 3/06Obergericht08.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 3/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-08
Aktenzeichen: II-8 WF 3/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0308.II8WF3.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 13. Dezember 2005 abgeändert und den Beklagten raten-freie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.,
O., bewilligt, soweit sie sich gegen eine Abänderung des Urteils des Amts-gerichts Oberhausen vom 17.12.2003 auf eine Herabsetzung der monatli-chen Unterhaltsrente auf weniger als 291 € bzw. 249 € verteidigen, sowie für den Widerklageantrag des Beklagten zu 2., soweit dieser in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.12.2003 die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 291 € geltend macht.
Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gerichts-kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
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