II-7 UF 276/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-06, II-7 UF 276/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-06, II-7 UF 276/05
II-7 UF 276/05Obergericht06.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 276/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-06
Aktenzeichen: II-7 UF 276/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0306.II7UF276.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
I.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.147 € festgesetzt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten wird mangels Prozesskostenhilfebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kläger ist hinsichtlich der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Beklagten zu verweisen.
III.
Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:
Die Berufung des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand nur hinsichtlich des im amtsgerichtlichen Urteil titulierten Unterhaltsrückstandes geringe Aussicht auf Erfolg, und zwar ist der im Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss titulierte Unterhaltsrückstandsbetrag von 4.644 € auf 4.453 € herabzusetzen; hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab November 2005 hat die Berufung keinen Erfolg.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.