I-1 U 141/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-06, I-1 U 141/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-06, I-1 U 141/00
I-1 U 141/00Obergericht06.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 141/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-06
Aktenzeichen: I-1 U 141/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0306.I1U141.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das am 6. Juni 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Er-bengemeinschaft 4.184,07 € (8.183,32 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus dem Verkehrsunfall vom 9. September 1994 mit dem Beklagten zu 1. als Versiche-rungsnehmer der Beklagten zu 2. an der Einmündung der L 366/L 266 in 52441 Linnich, Kreis Düren, noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten über-gegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 8 % den Klägern und zu 92 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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