I-10 W 115/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-23, I-10 W 115/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-23, I-10 W 115/05
I-10 W 115/05Obergericht23.02.2006
Regest
§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG 1. Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen. 2. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 115/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-23
Aktenzeichen: I-10 W 115/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0223.I10W115.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG
Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.
§ 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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