Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-23, I-10 W 115/05

I-10 W 115/05Obergericht23.02.2006

Regest

§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG 1. Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen. 2. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 115/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: I-10 W 115/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0223.I10W115.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG

Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.

§ 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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