I-20 U 232/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-21, I-20 U 232/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-21, I-20 U 232/05
I-20 U 232/05Obergericht21.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 232/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: I-20 U 232/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0221.I20U232.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Antrags das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04. November 2005 teilweise abgeändert.
1.Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Waren „Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ unter dem Zeichen „X.“ anzubieten oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Waren auszuführen oder ausführen zu lassen oder das Zeichen „X.“ im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren sonst kennzeichenmäßig zu benutzen oder benutzen zu lassen, es sei denn, die Waren stammen in ihrer Kennzeichnung nicht von der Antragsgegnerin zu 1. oder 2.
2.Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die in ihrem Besitz befindlichen vorgenannten Waren, die mit dem Zeichen „X.“ gekennzeichnet sind, an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
3.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
Streitwert: 250.000 €
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