Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-17, I-16 U 134/04

I-16 U 134/04Obergericht17.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 134/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-17

Aktenzeichen: I-16 U 134/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0217.I16U134.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. … E… in K…vom 19. Dezember 1991 (UR.-Nr. …) wird für unzulässig erklärt.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 74.022,17 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 70.616,57 € seit dem 23. Januar 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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