VII-Verg 57/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-08, VII-Verg 57/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-08, VII-Verg 57/05
VII-Verg 57/05Obergericht08.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 57/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-08
Aktenzeichen: VII-Verg 57/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0208.VII.VERG57.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. August 2005 (VK-07/2005-B), zu Ziffer 3. aufgehoben.
Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie ihre eigenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfah-ren zu tragen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und ihre eige-nen in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt bis zu 4.000 €.
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