VII-Verg 83/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-01, VII-Verg 83/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-02-01, VII-Verg 83/05
VII-Verg 83/05Obergericht01.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 83/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-01
Aktenzeichen: VII-Verg 83/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0201.VII.VERG83.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2005 – VK VOL 23/2005 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließ-lich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 260.000,00 € festgesetzt.
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