I-8 U 86/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-8 U 86/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-8 U 86/05
I-8 U 86/05Obergericht26.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 86/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-26
Aktenzeichen: I-8 U 86/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I8U86.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 5 O 321/03 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 6.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der am 19.02.2003 vorgenommenen Extraktion des Weisheitszahnes 38 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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