Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-10 W 2+3/06

I-10 W 2+3/06Obergericht26.01.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 2+3/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-26

Aktenzeichen: I-10 W 2+3/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W2.3.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird die aufgrund des Kostenan-satzes des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.02.2004 ergangene Zweitschuldnerrechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 7 – Bl. I, III GA) aufgehoben. Der geleistete Betrag ist an den Kostenschuldner zurückzuzahlen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 13.08.2004 in Verbindung mit der Zweitschuldner-rechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 5 – Bl. II, IV GA) fällt nicht zur Entscheidung durch den Senat an und wird an das Landge-richt zur Entscheidung über die Erinnerung zurückgesandt.

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