Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-10 W 100/05

I-10 W 100/05Obergericht26.01.2006

Regest

§ 74 a Abs. 5 ZVG §§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 100/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-26

Aktenzeichen: I-10 W 100/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W100.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 74 a Abs. 5 ZVG

§§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO

Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.07.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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