Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-19, I-10 W 126/05

I-10 W 126/05Obergericht19.01.2006

Regest

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO § 28 RPflG § 11 Abs. 2 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mit der Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht beauftragten Unterbevollmächtigten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 126/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-19

Aktenzeichen: I-10 W 126/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0119.I10W126.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

BRAGO § 28

RPflG § 11 Abs. 2

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mit der Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht beauftragten Unterbevollmächtigten.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Klägerin der I. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 21.04.2005 teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom13.05.2004 sind von der Klägerin an Kosten EUR 1.114,19 (in Buchstaben: eintausendein-hundertvierzehn und 19/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2005 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des gegen den I. Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Be-schwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den II. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 21.04.2005 wird zur Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf – Richter – zurückgegeben.

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