VII-Verg 63/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-17, VII-Verg 63/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-17, VII-Verg 63/05
VII-Verg 63/05Obergericht17.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 63/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-17
Aktenzeichen: VII-Verg 63/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0117.VII.VERG63.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Düsseldorf vom 16. August 2005, VK-04/2005-L, auf-gehoben, soweit die Vergabekammer darin den Gegenstands-wert des Nachprüfungsverfahrens festgesetzt hat.
Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und der weiterge-hende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückge-wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstelle-rin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 7.000 €.
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