III-1 Ws 141/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-10, III-1 Ws 141/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-10, III-1 Ws 141/05
III-1 Ws 141/05Obergericht10.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 141/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-10
Aktenzeichen: III-1 Ws 141/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0110.III1WS141.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Tenor
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ........... in ............. wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 22. April 2005 - XVII 17/03 S - teilweise geändert und neu gefasst:
Als notwendige Auslagen der Freigesprochenen Junker, die nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 und der Abtretungserklä-rung der Freigesprochenen dem Rechtsanwalt .......... zu erstatten sind, wer-den 2.218,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von
4 % von 10.557,49 EUR vom 5. Juli bis 31. Juli 2002,
5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 10.557,49 EUR
vom 1. August 2002 bis zum 3. November 2004 sowie
5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 2.218,32 EUR
seit dem 4. November 2004
gegen die Staatskasse festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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