I-2 W 36/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-09, I-2 W 36/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-09, I-2 W 36/05
I-2 W 36/05Obergericht09.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 36/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-09
Aktenzeichen: I-2 W 36/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0109.I2W36.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17. August 2005 wird der Zwangsgeldbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2005 teilweise abgeändert.
Die Schuldner werden durch ein weiteres Zwangsgeld von jeweils 1.000,-- Euro, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 500,-- Euro, bzgl. der Schuldne-rin zu 1. zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, den Schuldnern zu 2. und 3., dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil des Se-nats vom 4. Dezember 2003 - 2 U 114/02 - über das Erzeugnis "A.. 4........" der Schuldnerin zu 1. Rechnung zu legen.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beitreibung des Zwangsgeldes darf nicht vor Ablauf einer Frist von ei-nem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses erfolgen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin 70 % und den Schuldnern 30 % auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.
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