VII-Verg 69/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-21, VII-Verg 69/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-12-21, VII-Verg 69/05
VII-Verg 69/05Obergericht21.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 69/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: VII-Verg 69/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1221.VII.VERG69.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. Sep-tember 2005, VK 16/05, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 3 S. 1 GWB sowie die außergericht-lichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Aufwendungen trägt sie selbst.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die An-tragsgegnerin war notwendig.
Der Gegenstandswert beträgt bis 1.000.000 €.
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