I-20 U 123/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-08-16, I-20 U 123/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-08-16, I-20 U 123/05
I-20 U 123/05Obergericht16.08.2005
Regest
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG "Motezuma" Leitsätze: 1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungs-stücke erscheinen. 2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik da-durch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Ab-schriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. 3. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in An-spruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. 4. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 16. August 2005, Az.: I-20 U 123/05, rechtskräftig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 123/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-16
Aktenzeichen: I-20 U 123/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0816.I20U123.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG
"Motezuma"
Leitsätze:
-
Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungs-stücke erscheinen.
-
In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik da-durch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Ab-schriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden.
-
Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in An-spruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war.
-
Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 16. August 2005, Az.: I-20 U 123/05, rechtskräftig.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005 abgeändert und der Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 Euro
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