VII-Verg 83/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-22, VII-Verg 83/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-22, VII-Verg 83/04
VII-Verg 83/04Obergericht22.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 83/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-22
Aktenzeichen: VII-Verg 83/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0722.VII.VERG83.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Oktober 2004, VK-1 81/04, aufgehoben.
Die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 2.032,47 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 10. August 2004 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 58% und die Beigeladene 42 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 996,00 EUR festgesetzt.
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