VII-Verg 28/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-22, VII-Verg 28/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-22, VII-Verg 28/05
VII-Verg 28/05Obergericht22.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 28/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-22
Aktenzeichen: VII-Verg 28/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0722.VII.VERG28.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Nachdem die Antragstellerin die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. April 2005, VK 3/2005, zurückgenommen hat, werden ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 99 %, die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ebenfalls in voller Höhe und die der Beigeladenen in Höhe von 99 % auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat 1 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens und 1 % der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB beträgt 676.968,75 und derjenige des Beschwerdeverfahrens beträgt 680.748,75 EUR (vgl. §§ 50 Abs. 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz1 GKG: 5 % der Bruttoauftragssumme= 676.968,75 EUR zzgl. 3.780 EUR).
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