II-10 WF 11/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-21, II-10 WF 11/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-21, II-10 WF 11/05
II-10 WF 11/05Obergericht21.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 11/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-21
Aktenzeichen: II-10 WF 11/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0721.II10WF11.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 31.03.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 24.03.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 04.03.2005 wird die Kostenfest-setzung des Amtsgerichts Mönchengladbach – Rechtspfleger – vom 24.02.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf EUR 676,86.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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