VII-Verg 102/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-20, VII-Verg 102/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-20, VII-Verg 102/04
VII-Verg 102/04Obergericht20.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 102/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-20
Aktenzeichen: VII-Verg 102/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0720.VII.VERG102.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. No-vember 2004 (VK 2 -16/04) aufgehoben.
Die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Ausla-gen werden anderweit auf 11.792,42 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 12 % und die Antragsgegner jeweils 44 % zu tragen.
Von den in dieser Instanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
a) der Antragsgegner tragen diese selbst jeweils 44 % und die Antrag-stellerin 12 %,
b) der Antragstellerin tragen diese selbst 12 % und die Antragsgegner jeweils 44 %.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 67.258,31 EUR.
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