VII-Verg 26/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-06, VII-Verg 26/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-06, VII-Verg 26/05
VII-Verg 26/05Obergericht06.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 26/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-06
Aktenzeichen: VII-Verg 26/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0706.VII.VERG26.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 20. April 2005 (VK 6/05) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die in diesen Verfahren der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz notwendig.
Wert der Beschwerde: bis 15.000 EUR.
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