Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-06, VII-Verg 26/05

VII-Verg 26/05Obergericht06.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 26/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-06

Aktenzeichen: VII-Verg 26/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0706.VII.VERG26.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 20. April 2005 (VK 6/05) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die in diesen Verfahren der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz notwendig.

Wert der Beschwerde: bis 15.000 EUR.

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