II-2 UF 249/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-04, II-2 UF 249/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-04, II-2 UF 249/04
II-2 UF 249/04Obergericht04.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-2 UF 249/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-04
Aktenzeichen: II-2 UF 249/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0704.II2UF249.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Teilurteil des Amtsgerichts Düssel-dorf vom 14.10.2004 – Az. 258 F 2428/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) den Klägerinnen Auskunft über seine gesamten Brutto- und Nettoeinkünfte aus abhängiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für den Zeitraum 01.12.2003 bis zum 31.11.2004 zu erteilen und diese durch Vorlage der einzelnen Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum zu belegen;
b) den Klägerinnen Auskunft über seine selbständige Tätigkeit als Steuerbera-ter durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für die Jahreszeiträume 2002 und 2003 zu erteilen und hierzu die Gewinn- und Verlustrechnungen und Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 vorzu-legen, ferner für die Monate Januar bis November 2004 seine Umsatzsteu-ervoranmeldungen über diese Steuerberatertätigkeit;
c) den Klägerinnen Auskunft über die Gewinne aus sämtlichen von ihm gehal-tenen Gesellschaftsanteilen durch Vorlage von systematischen Aufstellun-gen zu erteilen und diese durch die Vorlage der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Körperschafts- und Umsatzsteuerbe-scheide der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Zeiträume 2002 und 2003 zu belegen;
d) den Klägerinnen die an ihn ergangenen Einkommenssteuerbescheide vor-zulegen, die ihm im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.11.2004 zugegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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