VI-2 Kart 12/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-10, VI-2 Kart 12/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-10, VI-2 Kart 12/04 (V)
VI-2 Kart 12/04 (V)Obergericht10.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 Kart 12/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-10
Aktenzeichen: VI-2 Kart 12/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0610.VI2KART12.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen wird die Widerspruchsverfügung des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2004 (B 1 – 26611 – Kq – 25/04) aufgehoben.
Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und den Beschwerdeführerinnen die ihnen zur
zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Kosten zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 100.000 €.
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